RS OGH 1986/3/25 4Ob309/85

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Veröffentlicht am 25.03.1986
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Norm

ZPO §235 E
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Auch eine "nachträgliche kumulative Klagenhäufung" - also eine Erweiterung des Klagebegehrens durch nachträglich erhobene zusätzliche Ansprüche - ist stets eine Klageänderung im Sinne des § 235 ZPO.Auch eine "nachträgliche kumulative Klagenhäufung" - also eine Erweiterung des Klagebegehrens durch nachträglich erhobene zusätzliche Ansprüche - ist stets eine Klageänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039675

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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