RS OGH 1986/7/30 3Ob47/85, 3Ob77/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1986
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Norm

EO §154 Abs3
  1. EO § 154 heute
  2. EO § 154 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 154 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 154 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Auch dann, wenn man sich der von einem Teil der Lehre vertretenen Ansicht anschließt, daß der Wiederversteigerung ausnahmsweise ein anderer Schätzwert der Liegenschaft und ihres Zubehörs zugrundegelegt werden dürfe als der ersten Versteigerung, enthält § 154 Abs 3 EO doch ausdrücklich die Regel, daß der Wiederversteigerung die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der einzigen (allfälligen) Abweichung zugrundezulegen sind, daß das geringste Gebot bei der Wiederversteigerung stets die Hälfte des Schätzungswertes der Liegenschaft und ihres Zubehörs beträgt.Auch dann, wenn man sich der von einem Teil der Lehre vertretenen Ansicht anschließt, daß der Wiederversteigerung ausnahmsweise ein anderer Schätzwert der Liegenschaft und ihres Zubehörs zugrundegelegt werden dürfe als der ersten Versteigerung, enthält Paragraph 154, Absatz 3, EO doch ausdrücklich die Regel, daß der Wiederversteigerung die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der einzigen (allfälligen) Abweichung zugrundezulegen sind, daß das geringste Gebot bei der Wiederversteigerung stets die Hälfte des Schätzungswertes der Liegenschaft und ihres Zubehörs beträgt.

Entscheidungstexte

  • RS0003178">3 Ob 47/85
    Entscheidungstext OGH 02.04.1986 3 Ob 47/85
    SZ 59/58
  • RS0003178">3 Ob 77/86
    Entscheidungstext OGH 30.07.1986 3 Ob 77/86
    nur: Enthält § 154 Abs 3 EO doch ausdrücklich die Regel, daß der Wiederversteigerung die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der einzigen (allfälligen) Abweichung zugrundezulegen sind, daß das geringste Gebot bei der Wiederversteigerung stets die Hälfte des Schätzungswertes der Liegenschaft und ihres Zubehörs beträgt. (T1) = SZ 59/139 (so schon GlUNF 3734)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003178

Dokumentnummer

JJR_19860402_OGH0002_0030OB00047_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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