RS OGH 1986/4/2 3Ob505/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1986
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Norm

ABGB §98
EheG §83 Abs2
  1. ABGB § 98 heute
  2. ABGB § 98 gültig ab 01.01.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Daß alle, wann immer während der Dauer der Ehe geschehenen Vermögensvorgänge nicht nur im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG sondern sozusagen immer und vorrangig auch im Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eine Ehegatten im Erwerb des anderen berücksichtigt werden müßten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.Daß alle, wann immer während der Dauer der Ehe geschehenen Vermögensvorgänge nicht nur im Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG sondern sozusagen immer und vorrangig auch im Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eine Ehegatten im Erwerb des anderen berücksichtigt werden müßten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0009626

Dokumentnummer

JJR_19860402_OGH0002_0030OB00505_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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