RS OGH 1986/4/2 3Ob505/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1986
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Norm

ABGB §98

Rechtssatz

Eine Beteiligung am gemeinam erwirtschafteten Gewinn in anderer Wiese, sei es durch Gewährung eines erhöhten Unterhaltes oder durch sonstige Zuwendungen, kann unter Umständen auch ohne ausdrückliche Bezugsnahme auf die Mitwirkung im Erwerb berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0009617

Dokumentnummer

JJR_19860402_OGH0002_0030OB00505_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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