Norm
ABGB §98Rechtssatz
Eine Beteiligung am gemeinam erwirtschafteten Gewinn in anderer Wiese, sei es durch Gewährung eines erhöhten Unterhaltes oder durch sonstige Zuwendungen, kann unter Umständen auch ohne ausdrückliche Bezugsnahme auf die Mitwirkung im Erwerb berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0009617Dokumentnummer
JJR_19860402_OGH0002_0030OB00505_8600000_001