RS OGH 1986/4/8 5Ob31/86

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Veröffentlicht am 08.04.1986
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Rechtssatz

Besteht die technische Möglichkeit des Anschlusses der Wohnung des Hauptmieters an das Kabelfernsehnetz, dann ist der Vermieter verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs 1 Z 1 und 3-7 MRG, die zur Ermöglichung des Anschlusses an das Kabelfernsehnetz nach dem Stand der Technik notwendigen technischen Einrichtungen (Kabelverlegungen, Anbringung eines Endverstärkers) dem Hauptmieter, der die Kosten zu tragen hat, herstellen zu lassen. Die Einrichtung des Kabelfernsehnetzes entspricht dem derzeitigen Stand der Technik des Fernsehempfanges.Besteht die technische Möglichkeit des Anschlusses der Wohnung des Hauptmieters an das Kabelfernsehnetz, dann ist der Vermieter verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 3 -, 7 MRG, die zur Ermöglichung des Anschlusses an das Kabelfernsehnetz nach dem Stand der Technik notwendigen technischen Einrichtungen (Kabelverlegungen, Anbringung eines Endverstärkers) dem Hauptmieter, der die Kosten zu tragen hat, herstellen zu lassen. Die Einrichtung des Kabelfernsehnetzes entspricht dem derzeitigen Stand der Technik des Fernsehempfanges.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069745

Dokumentnummer

JJR_19860408_OGH0002_0050OB00031_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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