RS OGH 1986/4/8 14Ob42/86, 2Ob2277/96h, 2Ob141/17z

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Veröffentlicht am 08.04.1986
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Norm

KFG 1967 §102 Abs6

Rechtssatz

Der Lenker muß bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles tun, was zugemutet werden kann. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles. Der Lenker ermöglicht eine Schwarzfahrt daher immer schon dann, wenn er günstige Bedingungen hiefür schafft.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 42/86
    Entscheidungstext OGH 08.04.1986 14 Ob 42/86
    Veröff: ZVR 1987/109 S 334
  • 2 Ob 2277/96h
    Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 2277/96h
    nur: Der Lenker muß bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles tun, was zugemutet werden kann. (T1) Beisatz: An seine Sorgfaltspflicht sind die strengsten Anforderungen zu stellen. Es kommt nicht darauf an, ob der Halter die Benützung durch eine andere Person vorhersehen konnte. Der Zufall geht zu Lasten des Halters. (T2)
  • 2 Ob 141/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 141/17z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065730

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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