Norm
EO §382 Z8 lita IVBRechtssatz
Das für das Scheidungsverfahren zuständige Gericht bleibt auch nach der Rechtskraft des die Scheidung aussprechenden Teilurteiles zur Bestimmung eines vorläufigen Unterhaltes gem § 382 Z8 lit a EO zuständig.Das für das Scheidungsverfahren zuständige Gericht bleibt auch nach der Rechtskraft des die Scheidung aussprechenden Teilurteiles zur Bestimmung eines vorläufigen Unterhaltes gem Paragraph 382, Z8 Litera a, EO zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2010