Norm
AHG §1 DcRechtssatz
Wenn das Strafgericht auch nur im Rechtsmittelverfahren gegen ein Einziehungserkenntnis die Beteiligung des Eigentümers am Einziehungsverfahren gemäß § 444 Abs 1 StPO ablehnte, kommt § 444 Abs 2 StPO zum Tragen. Der auf Herausgabe der eingezogenen Gegenstände klagende Eigentümer macht damit einen von der StPO ausdrücklich eingeräumten Eigentumsanspruch geltend, für dessen Verfolgung ein Amtshaftungsverfahren nicht vorgesehen ist.Wenn das Strafgericht auch nur im Rechtsmittelverfahren gegen ein Einziehungserkenntnis die Beteiligung des Eigentümers am Einziehungsverfahren gemäß Paragraph 444, Absatz eins, StPO ablehnte, kommt Paragraph 444, Absatz 2, StPO zum Tragen. Der auf Herausgabe der eingezogenen Gegenstände klagende Eigentümer macht damit einen von der StPO ausdrücklich eingeräumten Eigentumsanspruch geltend, für dessen Verfolgung ein Amtshaftungsverfahren nicht vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049890Im RIS seit
09.04.1986Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025