RS OGH 1986/4/10 8Ob541/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1986
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Norm

MRG §10 Abs5

Rechtssatz

Einen Mieter namhaft machen heißt, seinen Namen und seine Anschrift bekanntgeben, somit genügt es nicht, wenn der Hauptmieter dem Vermieter dagt, er wisse jemanden, der zur Befriedigung des Ersatzanspruches bereit ist, ohne aber seinen Namen preiszugeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070099

Dokumentnummer

JJR_19860410_OGH0002_0080OB00541_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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