Norm
StGB §16 Abs1 BRechtssatz
Fehlgeschlagen ist ein Versuch jedenfalls dann, wenn es dem Täter, was er weiß, tatsächlich unmöglich ist, in unmittelbarem Fortgang des Geschehens den Erfolg noch herbeizuführen, oder wenn objektiv die Möglichkeit der Tatvollendung noch gegeben wäre, der Täter die Mittel, die er dazu benötigt, aber nicht kennt oder nicht verwenden kann. Liegt der Tat ein fester Plan zugrunde, so ist der Versuch fehlgeschlagen, wenn die Tat nach der Vorstellung des Täters nicht mehr planmäßig ausgeführt werden kann, vielmehr nur noch mit zeitlicher Verzögerung nach dem Ingangsetzen einer neuen Kausalkette vollendet werden könnte. Anders liegt es aber beim Einsatz eines bestimmten Mittels, wenn der Täter, wie er weiß, ohne zeitliche Zäsur sofort ein neues bereitstehendes Mittel einsetzen könnte. Veröff: NJW 1986,2325 = MDR 1986,684 = JZ 1986,963
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1986:RS0103766Dokumentnummer
JJR_19860410_AUSL000_004STR00089_8600000_001