RS OGH 1986/4/10 12Os55/86

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Veröffentlicht am 10.04.1986
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Norm

StPO §460 Abs1 B

Rechtssatz

Eine Strafverfügung kann nur ohne ein vorausgehendes (gerichtliches) Verfahren erlassen werden; zulässig sind ledig einfache Erhebungsakte. Nach einmal erfolgter Einleitung des ordentlichen Verfahrens ist jedoch die bereits begonnene - wenn auch vertagte (und allenfalls neu durchzuführende) Hauptverhandlung nach den allgemein geltenden Vorschriften durchzuführen und mit Urteil zu beenden (§ 458 Abs 1 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101667

Dokumentnummer

JJR_19860410_OGH0002_0120OS00055_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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