RS OGH 1986/4/10 12Os55/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1986
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Norm

StPO §460 Abs1 B
  1. StPO § 460 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999
  2. StPO § 460 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine Strafverfügung kann nur ohne ein vorausgehendes (gerichtliches) Verfahren erlassen werden; zulässig sind ledig einfache Erhebungsakte. Nach einmal erfolgter Einleitung des ordentlichen Verfahrens ist jedoch die bereits begonnene - wenn auch vertagte (und allenfalls neu durchzuführende) Hauptverhandlung nach den allgemein geltenden Vorschriften durchzuführen und mit Urteil zu beenden (§ 458 Abs 1 StPO).Eine Strafverfügung kann nur ohne ein vorausgehendes (gerichtliches) Verfahren erlassen werden; zulässig sind ledig einfache Erhebungsakte. Nach einmal erfolgter Einleitung des ordentlichen Verfahrens ist jedoch die bereits begonnene - wenn auch vertagte (und allenfalls neu durchzuführende) Hauptverhandlung nach den allgemein geltenden Vorschriften durchzuführen und mit Urteil zu beenden (Paragraph 458, Absatz eins, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101667

Dokumentnummer

JJR_19860410_OGH0002_0120OS00055_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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