Norm
StPO §460 Abs1 BRechtssatz
Eine Strafverfügung kann nur ohne ein vorausgehendes (gerichtliches) Verfahren erlassen werden; zulässig sind ledig einfache Erhebungsakte. Nach einmal erfolgter Einleitung des ordentlichen Verfahrens ist jedoch die bereits begonnene - wenn auch vertagte (und allenfalls neu durchzuführende) Hauptverhandlung nach den allgemein geltenden Vorschriften durchzuführen und mit Urteil zu beenden (§ 458 Abs 1 StPO).Eine Strafverfügung kann nur ohne ein vorausgehendes (gerichtliches) Verfahren erlassen werden; zulässig sind ledig einfache Erhebungsakte. Nach einmal erfolgter Einleitung des ordentlichen Verfahrens ist jedoch die bereits begonnene - wenn auch vertagte (und allenfalls neu durchzuführende) Hauptverhandlung nach den allgemein geltenden Vorschriften durchzuführen und mit Urteil zu beenden (Paragraph 458, Absatz eins, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101667Dokumentnummer
JJR_19860410_OGH0002_0120OS00055_8600000_002