Norm
ABGB §843 CRechtssatz
Die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers, den Teilungsanspruch geltend zu machen, gewährt ihm vor Einleitung einer Exekution hinsichtlich der Teilung noch nicht das Recht, die Herausgabe der gesamten Sachen vom anderen Miteigentümer an ihn oder das gerichtliche Vollzugsorgan zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004389Dokumentnummer
JJR_19860410_OGH0002_0080OB00507_8600000_001