RS OGH 1986/4/10 8Ob507/86, 5Ob254/06y

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Veröffentlicht am 10.04.1986
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Norm

ABGB §843 C
EO §333 Abs1

Rechtssatz

Die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers, den Teilungsanspruch geltend zu machen, gewährt ihm vor Einleitung einer Exekution hinsichtlich der Teilung noch nicht das Recht, die Herausgabe der gesamten Sachen vom anderen Miteigentümer an ihn oder das gerichtliche Vollzugsorgan zu begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004389

Dokumentnummer

JJR_19860410_OGH0002_0080OB00507_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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