RS OGH 1986/4/15 5Ob53/86

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Veröffentlicht am 15.04.1986
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Norm

ABGB §449
ABGB §1422

Rechtssatz

Die bücherliche Abtretung einer Einzelforderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis wird nämlich erst dadurch möglich, daß die Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen wird. Das geschieht durch Umwandlung der Höchstbetragsin eine gewöhnliche Hypothek bis zur Höhe der Einzelforderung, wobei der nicht erschöpfte Teil des Höchstbetrages weiter offen bleibt. Es bedarf hiezu einer buchmäßigen Erklärung des Schuldners oder eines gegen ihn gerichteten Exekutionstitels; die Einwilligung des Eigentümers der Pfandliegenschaft ist nicht notwendig, aber auch nicht genügend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011358

Dokumentnummer

JJR_19860415_OGH0002_0050OB00053_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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