Norm
JGG 1961 §33Rechtssatz
In Jugendstrafsachen (§ 1 Z 4 JGG) ist eine Abtretung nach § 33 JGG an das nach dieser Gesetzesstelle örtlich zuständige Gericht auch dann zulässig, wenn der jugendliche Angeklagte (Beschuldigte) während des Strafverfahrens das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (a M Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Nebenstrafrecht, 1.Halbband, ENr 4 zu §§ 33 JGG); auch in einem solchen Falle richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach §§ 33 Abs 1, 32 JGG.In Jugendstrafsachen (Paragraph eins, Ziffer 4, JGG) ist eine Abtretung nach Paragraph 33, JGG an das nach dieser Gesetzesstelle örtlich zuständige Gericht auch dann zulässig, wenn der jugendliche Angeklagte (Beschuldigte) während des Strafverfahrens das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (a M Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Nebenstrafrecht, 1.Halbband, ENr 4 zu Paragraphen 33, JGG); auch in einem solchen Falle richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach Paragraphen 33, Absatz eins, 32, JGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0088622Dokumentnummer
JJR_19860422_OGH0002_0100OS00056_8600000_001