RS OGH 1986/4/22 10Os56/86

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Veröffentlicht am 22.04.1986
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Norm

JGG 1961 §33

Rechtssatz

In Jugendstrafsachen (§ 1 Z 4 JGG) ist eine Abtretung nach § 33 JGG an das nach dieser Gesetzesstelle örtlich zuständige Gericht auch dann zulässig, wenn der jugendliche Angeklagte (Beschuldigte) während des Strafverfahrens das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (a M Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Nebenstrafrecht, 1.Halbband, ENr 4 zu §§ 33 JGG); auch in einem solchen Falle richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach §§ 33 Abs 1, 32 JGG.In Jugendstrafsachen (Paragraph eins, Ziffer 4, JGG) ist eine Abtretung nach Paragraph 33, JGG an das nach dieser Gesetzesstelle örtlich zuständige Gericht auch dann zulässig, wenn der jugendliche Angeklagte (Beschuldigte) während des Strafverfahrens das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (a M Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Nebenstrafrecht, 1.Halbband, ENr 4 zu Paragraphen 33, JGG); auch in einem solchen Falle richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach Paragraphen 33, Absatz eins, 32, JGG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0088622

Dokumentnummer

JJR_19860422_OGH0002_0100OS00056_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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