RS OGH 1986/4/22 2Ob12/86, 2Ob168/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1986
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Norm

ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1301
ABGB §1302 A

Rechtssatz

In einem Fall, in welchem die Verursachung durch einen Schädiger, von dem der Geschädigte vollen Schadenersatz erlangen kann, feststeht, sind die Voraussetzungen der alternativen Kausalität nicht gegeben; es besteht hier kein Anlass, den Grundsatz zu durchbrechen, dass der Geschädigte die Verursachung durch den von ihm in Anspruch genommenen Schädiger zu beweisen hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 12/86
    Entscheidungstext OGH 22.04.1986 2 Ob 12/86
    Veröff: JBl 1986,787 (Apathy) = ZVR 1987/102 S 313
  • 2 Ob 168/12p
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 168/12p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022579

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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