RS OGH 2024/5/28 2Ob588/84; 6Ob321/98v; 2Ob216/22m; 2Ob81/24m

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Veröffentlicht am 22.04.1986
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Rechtssatz

Die Einhaltung der Form gehört zum objektiven Tatbestand der letztwilligen Verfügung. Sie muss daher nicht gewollt, sondern bloß erfüllt sein. (hier: das gewollt mündliche Testament gilt als schriftlich)

Entscheidungstexte

  • RS0012373">2 Ob 588/84
    Entscheidungstext OGH 22.04.1986 2 Ob 588/84
    NZ 1987,70
  • RS0012373">6 Ob 321/98v
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 321/98v
    nur: Die Einhaltung der Form gehört zum objektiven Tatbestand der letztwilligen Verfügung. (T1); Veröff: SZ 72/16
  • RS0012373">2 Ob 216/22m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.12.2022 2 Ob 216/22m
    Beisatz: Hier: Die gewollte gerichtliche letztwillige Verfügung ist aufgrund der Einhaltung der für ein eigenhändiges (holographes) Testament angeordneten Formvorschriften als solche gültig. (T2)
  • RS0012373">2 Ob 81/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 81/24m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012373

Im RIS seit

22.04.1986

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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