Norm
ABGB §553Rechtssatz
Die Einhaltung der Form gehört zum objektiven Tatbestand der letztwilligen Verfügung. Sie muss daher nicht gewollt, sondern bloß erfüllt sein. (hier: das gewollt mündliche Testament gilt als schriftlich)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012373Im RIS seit
22.04.1986Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024