RS OGH 2012/6/22 1Ob530/86, 7Ob717/87, 1Ob690/88, 7Ob666/89, 2Ob586/94, 1Ob116/12h

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Veröffentlicht am 23.04.1986
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 C
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG liegt dann nicht vor, wenn der Mieter an dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen wirtschaftlich beteiligt bleibt; es genügt auch, daß diese Voraussetzung nur in der Person eines Mitmieters zutrifft. Daß diese Beteiligung die Grundlage für die wirtschaftliche Existenz des Mieters bildet, ist nicht erforderlich.Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG liegt dann nicht vor, wenn der Mieter an dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen wirtschaftlich beteiligt bleibt; es genügt auch, daß diese Voraussetzung nur in der Person eines Mitmieters zutrifft. Daß diese Beteiligung die Grundlage für die wirtschaftliche Existenz des Mieters bildet, ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070626

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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