Norm
StGB §209Rechtssatz
Es macht weder nach dem Wortlaut noch nach der ratio des § 209 StGB einen Unterschied, ob der jugendliche Unzuchtspartner die gleichgeschlechtliche Unzucht gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig treibt.Es macht weder nach dem Wortlaut noch nach der ratio des Paragraph 209, StGB einen Unterschied, ob der jugendliche Unzuchtspartner die gleichgeschlechtliche Unzucht gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig treibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 210 StGB aufgehoben durch Art I BG vom 27.04.1989, BGBl 1989/243 (mit 01.07.1989 - Art III Abs 1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095380Dokumentnummer
JJR_19860423_OGH0002_0090OS00038_8600000_001