Norm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Das PVG hat den Pflichtenbereich des Dienstgebers nicht erweitert; die Beachtung seiner Bestimmungen kann nur dazu dienen, diesen Pflichtenbereich, wie er auch ohne Personalvertretungsrecht bestünde, klarer zu erkennen; der Dienstgeber muß bereits von sich aus alles tun, wofür die Personalvertretung einzutreten hat. Auch er hat also die Gesetze so anzuwenden, daß keine zugunsten von Bediensteten bestehenden Vorschriften unbeachtet bleiben; er ist jedenfalls dann, wenn im Gesetz präzise festgelegte Pflichten des Dienstgebers entsprechend präzise festgelegte Rechte von Bediensteten gegenüberstehen, nicht berechtigt, eine ihn treffende Verpflichtung nicht zu erfüllen und die daraus entstehende Benachteiligung eines Bediensteten in Kauf zu nehmen.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052966Dokumentnummer
JJR_19860423_OGH0002_0010OB00005_8600000_002