RS OGH 2025/8/12 1Ob558/86 (1Ob559/86); 6Ob309/02p; 4Ob190/09h; 3Ob110/11i; 3Ob16/16y; 8Ob124/16t; 4

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Veröffentlicht am 23.04.1986
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Rechtssatz

Vom Schuldner unternommene Verbesserungsversuche stellen ein deklaratives Anerkenntnis der Schadenersatzforderung des Gläubigers dar und unterbrechen den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 1497 ABGB.Vom Schuldner unternommene Verbesserungsversuche stellen ein deklaratives Anerkenntnis der Schadenersatzforderung des Gläubigers dar und unterbrechen den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1497, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018762

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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