Norm
ABGB §932 VRechtssatz
Vom Schuldner unternommene Verbesserungsversuche stellen ein deklaratives Anerkenntnis der Schadenersatzforderung des Gläubigers dar und unterbrechen den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 1497 ABGB.Vom Schuldner unternommene Verbesserungsversuche stellen ein deklaratives Anerkenntnis der Schadenersatzforderung des Gläubigers dar und unterbrechen den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1497, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018762Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025