RS OGH 1986/4/24 6Ob657/85

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Veröffentlicht am 24.04.1986
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Rechtssatz

Ein Erbvertrag kann einerseits wegen Willensmängeln nach Vertragsrecht angefochten werden, andererseits besteht die Möglichkeit einer Entkräftung analog § 778 ABGB, wegen Übergehen eines nachgeborenen Noterben, dessen nicht schon im Erbvertrag gedacht wurde.Ein Erbvertrag kann einerseits wegen Willensmängeln nach Vertragsrecht angefochten werden, andererseits besteht die Möglichkeit einer Entkräftung analog Paragraph 778, ABGB, wegen Übergehen eines nachgeborenen Noterben, dessen nicht schon im Erbvertrag gedacht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022318

Dokumentnummer

JJR_19860424_OGH0002_0060OB00657_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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