RS OGH 2015/10/16 7Ob16/86, 7Ob117/15d

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Veröffentlicht am 24.04.1986
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Rechtssatz

Vor der Erhebung von Ansprüchen gemäß § 12 Abs 3 VersVG ist eine Ablehnung unwirksam und kann den Versicherungsnehmer nicht zur Klage zwingen. "Anspruch auf die Leistung" ist enger als "Anspruch aus dem Versicherungsvertrag".Vor der Erhebung von Ansprüchen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ist eine Ablehnung unwirksam und kann den Versicherungsnehmer nicht zur Klage zwingen. "Anspruch auf die Leistung" ist enger als "Anspruch aus dem Versicherungsvertrag".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080368

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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