RS OGH 1986/4/29 5Ob67/85, 5Ob29/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1986
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z2
WEG 1975 §26 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der Antrag auf Ausspruch der Duldungspflicht der die Zustimmung verweigernden Wohnungseigentümer zur Vornahme von Änderungen an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung unter Inanspruchnahme von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft (hier die Anbringung einer Öffnung in der Außenwand für die Außenwandtherme der Etagenheizung der Wohnung) ist, zumal erhebliche Beeinträchtigungen anderer Miteigentümer und Wohnungseigentümer durch die beim Betrieb der Außenwandtherme entstehenden Abgase, Dämpfe ua denkbar sind, ist ins außerstreitige Verfahren verwiesen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 67/85
    Entscheidungstext OGH 29.04.1986 5 Ob 67/85
  • 5 Ob 29/89
    Entscheidungstext OGH 14.07.1989 5 Ob 29/89
    Auch; nur: Der Antrag auf Ausspruch der Duldungspflicht der die Zustimmung verweigernden Wohnungseigentümer zur Vornahme von Änderungen ist ins außerstreitige Verfahren verwiesen. (T1) Beisatz: Daß Umbauten schon erfolgt sind, steht der nachträglichen Genehmigung durch den Außerstreitrichter nicht entgegen. (T2) Veröff: ImmZ 1990,25 = MietSlg XLI/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083400

Dokumentnummer

JJR_19860429_OGH0002_0050OB00067_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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