Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Die Kosten der Wiederherstellung der (von einem Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs 2 WEG durchgeführten) Verfliesung des Terrassenbodens, die zum Zwecke der Instandsetzung der Terrassenisolierung abgetragen werden musste, sind in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (§ 19 Abs 1 Z 2 WEG) von diesen nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.Die Kosten der Wiederherstellung der (von einem Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WEG durchgeführten) Verfliesung des Terrassenbodens, die zum Zwecke der Instandsetzung der Terrassenisolierung abgetragen werden musste, sind in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, WEG) von diesen nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083228Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022