RS OGH 1986/4/30 3Ob521/86

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Veröffentlicht am 30.04.1986
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Norm

ABGB §848
ABGB §889
ABGB §890

Rechtssatz

Aus einer ursprünglichen in Benützung gegebenen unteilbaren Sache iSd § 890 ABGB kann durch nachträgliche Teilung nicht eine teilbare Sache iSd § 889 ABGB werden, wenn dadurch die Rechtsstellung des Benützers in irgend einer Weise verschlechtert würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0013877

Dokumentnummer

JJR_19860430_OGH0002_0030OB00521_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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