Norm
ABGB §848Rechtssatz
Aus einer ursprünglichen in Benützung gegebenen unteilbaren Sache iSd § 890 ABGB kann durch nachträgliche Teilung nicht eine teilbare Sache iSd § 889 ABGB werden, wenn dadurch die Rechtsstellung des Benützers in irgend einer Weise verschlechtert würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0013877Dokumentnummer
JJR_19860430_OGH0002_0030OB00521_8600000_002