Norm
GBG §14 Abs2Rechtssatz
Bei einer Höchstbetragshypothek - vor allem bei der Höchstbetragshypothek für gegebenen Kredit - ist es geradezu typisch, daß diese nicht schon durch die Tilgung oder teilweise Tilgung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt offenen Kreditbetrages ganz oder teilweise erlischt, sondern der Höchstbetrag bildet den Rahmen, innerhalb dessen auf Grund des bestehenden Grundverhältnisses immer wieder eine Ausnützung des Kredites unter Aufrechterhaltung der Pfanddeckung möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060480Dokumentnummer
JJR_19860430_OGH0002_0030OB00019_8600000_007