RS OGH 1986/4/30 3Ob19/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1986
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Norm

ABGB §1358
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Bezahlt bei einer Höchstbetragshypothek der Bürge einen Teil der an einem bestimmten Tag offenen Kreditschuld, so geht das Pfandrecht nicht automatisch im Umfang dieser Zahlung auf den Bürgen über. Das Höchstbetragspfandrecht haftet vielmehr zunächst zugunsten des Altgläubigers weiter und dem Bürgen steht im Umfang der Zahlung wohl eine Rückgriffsforderung gegen den Hauptschuldner, aber keine Pfanddeckung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032334

Dokumentnummer

JJR_19860430_OGH0002_0030OB00019_8600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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