RS OGH 1986/4/30 3Ob19/86, 3Ob218/11x, 5Ob40/20y

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Veröffentlicht am 30.04.1986
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Norm

ABGB §449
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Nur wenn bei einer Höchstbetragshypothek das Kreditverhältnis ausdrücklich auf eine einzelne Forderung oder deren Teil reduziert wurde und für alle Beteiligten klar ist, daß eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, kann der Fall eintreten, daß das Höchstbetragspfandrecht nur mehr an dieser einzelnen Forderung oder einem Teil derselben und nicht mehr am mehr minder ausgeschöpften Kreditrahmen haftet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011331

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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