RS OGH 1986/4/30 3Ob19/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1986
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Norm

ABGB §1358

Rechtssatz

Wenn ein Pfandrecht nicht den vollen offenen Kreditbetrag deckt, dann ist die Zahlung des Bürgen zunächst auf den nicht durch ein Pfandrecht gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032356

Dokumentnummer

JJR_19860430_OGH0002_0030OB00019_8600000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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