Norm
DSt 1872 §2 ERechtssatz
Es beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes und stellte auch eine Berufspflichtenverletzung dar, wenn ein Rechtsanwalt Aufträge der Standesbehörde im Sinne des § 23 RAO nicht umgehend erledigt und dem drängenden Klienten dessen Aktenunterlagen nicht herausgibt.Es beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes und stellte auch eine Berufspflichtenverletzung dar, wenn ein Rechtsanwalt Aufträge der Standesbehörde im Sinne des Paragraph 23, RAO nicht umgehend erledigt und dem drängenden Klienten dessen Aktenunterlagen nicht herausgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054961Dokumentnummer
JJR_19860505_OGH0002_000BKD00117_8500000_001