Norm
ABGB §1301Rechtssatz
Vorsätzliches Handeln des Schuldners im Zusammenwirken mit anderen Gläubigern zum Zwecke der Benachteiligung eines Gläubigers ist fraglos rechtswidrig, denn der Gesetzgeber mißbilligt dies in § 2 AnfO und § 28 KO ausdrücklich. Gemäß § 1301 ABGB haften Mittäter für den von ihnen verursachten Schaden solidarisch.Vorsätzliches Handeln des Schuldners im Zusammenwirken mit anderen Gläubigern zum Zwecke der Benachteiligung eines Gläubigers ist fraglos rechtswidrig, denn der Gesetzgeber mißbilligt dies in Paragraph 2, AnfO und Paragraph 28, KO ausdrücklich. Gemäß Paragraph 1301, ABGB haften Mittäter für den von ihnen verursachten Schaden solidarisch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026693Dokumentnummer
JJR_19860506_OGH0002_0050OB00506_8500000_001