RS OGH 1986/5/6 2Ob646/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1986
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Norm

ABGB §788
ABGB §790
  1. ABGB § 788 heute
  2. ABGB § 788 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 788 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. ABGB § 788 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Da das Kind mit seinem Tod aus dem Kreis der gemäß §§ 762, 763 ABGB zu Bedenkenden ausscheidet, kann das, war der Erblasser zur Zahlung der hinterlassenen Schulden seines verstorbenen ( volljährigen ) Kindes aufwendet, nicht mehr als "Vorempfang" in einen "Pflichtteil" des Kindes eingerechnet und solcherart den pflichtteilsberechtigten Enkeln angelastet werden.Da das Kind mit seinem Tod aus dem Kreis der gemäß Paragraphen 762, 763, ABGB zu Bedenkenden ausscheidet, kann das, war der Erblasser zur Zahlung der hinterlassenen Schulden seines verstorbenen ( volljährigen ) Kindes aufwendet, nicht mehr als "Vorempfang" in einen "Pflichtteil" des Kindes eingerechnet und solcherart den pflichtteilsberechtigten Enkeln angelastet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012990

Dokumentnummer

JJR_19860506_OGH0002_0020OB00646_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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