RS OGH 1986/5/7 3Ob49/86

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Veröffentlicht am 07.05.1986
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Norm

ZPO §500 IIC

Rechtssatz

Im Rechtsmittelverfahren über die Bestimmung des Schätzwertes der zu versteigernden Liegenschaften ist der Wert des Streitgegenstandes nicht der Betrag der betriebenen Forderung (Forderungen), sondern der Betrag, um den nach dem Rechtsschutzbegehren der Verpflichteten der Schätzwert der Liegenschaft nicht erhöht werden sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042519

Dokumentnummer

JJR_19860507_OGH0002_0030OB00049_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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