Norm
ABGB §471 II 8Rechtssatz
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht nur auf gesetzlicher Anordnung oder richterlicher Verfügung beruhen, es kann auch durch Rechtsgeschäft begründet werden. Die Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechtes ist sinnvoll insbesondere auch bei Gegenständen ohne Vermögenswert, wie Zeugnissen, Pässen, anderen Ausweispapieren und ähnlichem.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011530Dokumentnummer
JJR_19860515_OGH0002_0070OB00567_8600000_001