Norm
FinStrG §14Rechtssatz
Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs 3 FinStrG sind solche Akte, die nach Art und ihrer Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde - nach außen - erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen (JBl 1984,215 ff, insbesondere S 218 mit weiteren Nachweisen).Verfolgungshandlungen nach Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG sind solche Akte, die nach Art und ihrer Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde - nach außen - erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen (JBl 1984,215 ff, insbesondere S 218 mit weiteren Nachweisen).
2. Abgabenbehördliche Ermittlungen können die Strafaufhebung gemäß § 14 FinStrG nicht hindern (arg "eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten").2. Abgabenbehördliche Ermittlungen können die Strafaufhebung gemäß Paragraph 14, FinStrG nicht hindern (arg "eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten").
3. Freiwilligkeit des Rücktritts wird im § 14 FinStrG - im auffallenden Gegensatz zu § 16 StGB - nicht verlangt (historisch zu erklären).3. Freiwilligkeit des Rücktritts wird im Paragraph 14, FinStrG - im auffallenden Gegensatz zu Paragraph 16, StGB - nicht verlangt (historisch zu erklären).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087318Dokumentnummer
JJR_19860515_OGH0002_0130OS00075_8600000_001