Norm
ZPO §577Rechtssatz
Der Umstand, daß "ein Schiedsgericht gemäß den einschlägigen Normen" zu bestellen ist, macht die Vereinbarung nicht unbestimmt. Unter "einschlägigen Normen" können nur die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0045189Dokumentnummer
JJR_19860522_OGH0002_0070OB00544_8600000_003