RS OGH 1986/5/22 7Ob544/86, 3Ob2372/96m

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Veröffentlicht am 22.05.1986
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Norm

ZPO §577

Rechtssatz

Der Umstand, daß "ein Schiedsgericht gemäß den einschlägigen Normen" zu bestellen ist, macht die Vereinbarung nicht unbestimmt. Unter "einschlägigen Normen" können nur die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO verstanden werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 544/86
    Entscheidungstext OGH 22.05.1986 7 Ob 544/86
    Veröff: RdW 1986,273 = SZ 59/86
  • 3 Ob 2372/96m
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 3 Ob 2372/96m
    Beisatz: Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn für den Streitfall die Anrufung eines Schiedsgerichtes "lt. ÖNORM" vereinbart ist, wobei die ÖNORM A 2060 ihrerseits wieder auf die einschlägigen Bestimmungen der ZPO verweist. (T1) Veröff: SZ 71/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0045189

Dokumentnummer

JJR_19860522_OGH0002_0070OB00544_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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