Norm
GewO 1973 §1 Abs2Rechtssatz
Aus der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, daß eine Gewinnabsicht im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1973 nicht angenommen wurde, wenn für die Tätigkeit des Vereins von den Mitgliedern Geldleistungen verlangt wurden, die nur zur Deckung der mit der Vereinstätigkeit zwangsläufig verbundenen Auslagen ausreichten; nur - in der älteren Rechtsprechung - wurden Konsumvereine (also Genossenschaften, vgl §§ 1 Abs 1, 2 Abs 3 GenG) wegen abweichender Rechtslage anders behandelt; die Fälle, in denen die Ertragsabsicht aus der Typizität der Tätigkeit erschlossen wurde, betrafen keine Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951. - "Reiseclub"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060298Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0040OB00401_8500000_001