Norm
IPRG §44Rechtssatz
Die "Entsendung" verlangt die Absicht beider Parteien, die Arbeit in absehbarer Zukunft im Ausgangsstaat fortzusetzen. Der Arbeitnehmer müßte dem entsendenden Betrieb entweder organisatorisch zugeordnet bleiben (zB Inspektor von Auslandsfilialen), oder es müßte nach der Parteienabsicht der überwiegende Teil der Beschäftigungsdauer nach der Rückkehr im Entsendungsstaat absolviert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077361Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0140OB00081_8600000_005