Norm
WEG 1975 §19 Abs1Rechtssatz
Unter den Aufwendungen für Anlagen im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG sind alle mit diesen Anlagen verbundenen Aufwendungen (zum Unterschied von allen sonstigen Aufwendungen für die Liegenschaft) zu verstehen; das sind vor allem die mit der Verbesserung dieser Anlagen verbundenen Aufwendungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083066Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0050OB00056_8600000_001