RS OGH 2016/9/29 14Ob86/86, 9ObA2220/96b, 8ObA2158/96b, 8ObA2347/96x, 9ObA57/11i, 9ObA99/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1986
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Norm

ABGB §1151 ID
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Sachlich nicht gerechtfertigte Kettenarbeitsverträge sind teilnichtig. Infolge Nichtigkeit der zwecks Umgehung sozialer Schutzvorschriften vereinbarten Befristung (§ 19 Abs 1 AngG) gilt das Dienstverhältnis als ohne Zeitbestimmung eingegangen (§ 20 Abs 1 AngG). Sinn dieser Sanktion ist es, dass dem Arbeitnehmer der Kündigungsschutz gewahrt wird und die aneinandergereihten Dienstverträge für alle Ansprüche, für die es auf die Dauer der Beschäftigung ankommt, als einheitliches Dienstverhältnis gelten. Geschützt durch die (Teilsanktion) Nichtigkeitssanktion ist nur der Dienstnehmer. Der durch das Verbot Geschützte muß sich aber nicht auf die daraus resultierende Ungültigkeit berufen, sondern kann das Geschäft auch gelten lassen, es ausdrücklich bestätigen und dadurch heilen.Sachlich nicht gerechtfertigte Kettenarbeitsverträge sind teilnichtig. Infolge Nichtigkeit der zwecks Umgehung sozialer Schutzvorschriften vereinbarten Befristung (Paragraph 19, Absatz eins, AngG) gilt das Dienstverhältnis als ohne Zeitbestimmung eingegangen (Paragraph 20, Absatz eins, AngG). Sinn dieser Sanktion ist es, dass dem Arbeitnehmer der Kündigungsschutz gewahrt wird und die aneinandergereihten Dienstverträge für alle Ansprüche, für die es auf die Dauer der Beschäftigung ankommt, als einheitliches Dienstverhältnis gelten. Geschützt durch die (Teilsanktion) Nichtigkeitssanktion ist nur der Dienstnehmer. Der durch das Verbot Geschützte muß sich aber nicht auf die daraus resultierende Ungültigkeit berufen, sondern kann das Geschäft auch gelten lassen, es ausdrücklich bestätigen und dadurch heilen.

Entscheidungstexte

  • RS0021842">14 Ob 86/86
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 14 Ob 86/86
    Veröff: JBl 1986,674 = RdW 1987,23 = Arb 10527 = DRdA 1987,452 (Pfeil)
  • RS0021842">9 ObA 2220/96b
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2220/96b
    Vgl auch; nur: Sachlich nicht gerechtfertigte Kettenarbeitsverträge sind teilnichtig. Infolge Nichtigkeit der zwecks Umgehung sozialer Schutzvorschriften vereinbarten Befristung (§ 19 Abs 1 AngG) gilt das Dienstverhältnis als ohne Zeitbestimmung eingegangen (§ 20 Abs 1 AngG). (T1); Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
  • RS0021842">8 ObA 2158/96b
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 ObA 2158/96b
    Auch; nur T1
  • RS0021842">8 ObA 2347/96x
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 2347/96x
    Auch; Veröff: SZ 70/167
  • RS0021842">9 ObA 57/11i
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 57/11i
    Vgl auch; nur T1
  • RS0021842">9 ObA 99/16y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 99/16y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021842

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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