Norm
ABGB §1151 IDRechtssatz
Sachlich nicht gerechtfertigte Kettenarbeitsverträge sind teilnichtig. Infolge Nichtigkeit der zwecks Umgehung sozialer Schutzvorschriften vereinbarten Befristung (§ 19 Abs 1 AngG) gilt das Dienstverhältnis als ohne Zeitbestimmung eingegangen (§ 20 Abs 1 AngG). Sinn dieser Sanktion ist es, dass dem Arbeitnehmer der Kündigungsschutz gewahrt wird und die aneinandergereihten Dienstverträge für alle Ansprüche, für die es auf die Dauer der Beschäftigung ankommt, als einheitliches Dienstverhältnis gelten. Geschützt durch die (Teilsanktion) Nichtigkeitssanktion ist nur der Dienstnehmer. Der durch das Verbot Geschützte muß sich aber nicht auf die daraus resultierende Ungültigkeit berufen, sondern kann das Geschäft auch gelten lassen, es ausdrücklich bestätigen und dadurch heilen.Sachlich nicht gerechtfertigte Kettenarbeitsverträge sind teilnichtig. Infolge Nichtigkeit der zwecks Umgehung sozialer Schutzvorschriften vereinbarten Befristung (Paragraph 19, Absatz eins, AngG) gilt das Dienstverhältnis als ohne Zeitbestimmung eingegangen (Paragraph 20, Absatz eins, AngG). Sinn dieser Sanktion ist es, dass dem Arbeitnehmer der Kündigungsschutz gewahrt wird und die aneinandergereihten Dienstverträge für alle Ansprüche, für die es auf die Dauer der Beschäftigung ankommt, als einheitliches Dienstverhältnis gelten. Geschützt durch die (Teilsanktion) Nichtigkeitssanktion ist nur der Dienstnehmer. Der durch das Verbot Geschützte muß sich aber nicht auf die daraus resultierende Ungültigkeit berufen, sondern kann das Geschäft auch gelten lassen, es ausdrücklich bestätigen und dadurch heilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021842Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017