RS OGH 1986/5/27 4Ob51/85, 8ObA236/94, 9ObA143/95, 9ObA166/99y, 8ObA207/00z, 9ObA147/07v, 9ObA51/14m

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Veröffentlicht am 27.05.1986
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Norm

ArbVG §34

Rechtssatz

Die für den Betriebsbegriff zu verlangende organisatorisch - technische Einheit wird nicht entscheidend beeinträchtigt, wenn bestimmte administrative, kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden für eine Reihe von Betriebsstellen in einer Zentrale gemeinsam geführt werden; insbesondere geht der Betriebscharakter nicht deshalb verloren, weil die Personalangelegenheiten für mehrere Betriebe gemeinsam von der Unternehmensspitze bearbeitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051151

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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