RS OGH 1986/5/27 5Ob40/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1986
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Norm

MRG §17
MRG §21 Abs1 Z4
MRG §47 Abs2
  1. MRG § 17 heute
  2. MRG § 17 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 17 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 17 gültig von 01.01.1985 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984
  1. MRG § 21 heute
  2. MRG § 21 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 21 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 21 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Die Kosten für die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden sind spätestens seit dem 01.01.1984 nach dem Verteilungsschlüssel des § 17 MRG zu verteilen (§ 47 Abs 2 MRG). Die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden werden auch durch den Anteil der Nutzung durch gewerbliche Betriebe oder Verkaufsgeschäfte oder Lagerräume beeinflußt, ohne daß sich der Gesetzgeber veranlaßt sah, dafür ein Abgehen vom allgemeinen Verteilungsschlüssel vorzusehen. Für den Wohnungsmieter geht es darum, daß die Entrichtung der Feuerversicherungsprämie die Wiederherstellung des Hauses sichert, wenn ein Brandschaden eintritt. Die Angemessenheit der Versicherung wird auch durch andere Faktoren bestimmt, wie Bauweise und Dachung des Hauses, örtliche Lage usw, ohne daß gesagt werden kann, der Mehraufwand an Prämie sei von einem oder dem anderen Geschäftsraummieter durch die Erhöhung der Feuergefahr verursacht. Es handelt sich vielmehr um eine nach den Tarifierungsbestimmungen der Versicherungsunternehmungen allgemein vorgenommene Bemessung der Prämie, die alle Mieter des Hauses trifft. Daraus kann ein auf Ausnahmefälle zu beschränkendes Abgehen vom Verteilungsschlüssel in berichtigender Auslegung der gesetzlichen Anordnung des § 17 Abs 1 MRG nicht abgeleitet werden.Die Kosten für die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden sind spätestens seit dem 01.01.1984 nach dem Verteilungsschlüssel des Paragraph 17, MRG zu verteilen (Paragraph 47, Absatz 2, MRG). Die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden werden auch durch den Anteil der Nutzung durch gewerbliche Betriebe oder Verkaufsgeschäfte oder Lagerräume beeinflußt, ohne daß sich der Gesetzgeber veranlaßt sah, dafür ein Abgehen vom allgemeinen Verteilungsschlüssel vorzusehen. Für den Wohnungsmieter geht es darum, daß die Entrichtung der Feuerversicherungsprämie die Wiederherstellung des Hauses sichert, wenn ein Brandschaden eintritt. Die Angemessenheit der Versicherung wird auch durch andere Faktoren bestimmt, wie Bauweise und Dachung des Hauses, örtliche Lage usw, ohne daß gesagt werden kann, der Mehraufwand an Prämie sei von einem oder dem anderen Geschäftsraummieter durch die Erhöhung der Feuergefahr verursacht. Es handelt sich vielmehr um eine nach den Tarifierungsbestimmungen der Versicherungsunternehmungen allgemein vorgenommene Bemessung der Prämie, die alle Mieter des Hauses trifft. Daraus kann ein auf Ausnahmefälle zu beschränkendes Abgehen vom Verteilungsschlüssel in berichtigender Auslegung der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 17, Absatz eins, MRG nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069832

Dokumentnummer

JJR_19860527_OGH0002_0050OB00040_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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