Norm
IPRG §35 Abs1Rechtssatz
Die Beschränkung auf eine ausdrückliche Rechtswahl soll dem Schutz des Arbeitnehmers durch Rechtsklarheit dienen; haben aber die Parteien für mehrere Sachfragen des Arbeitsvertrages (Schlechtwetterregelung; Ansprüche bei Erkrankung;
sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Arbeitsvertrages) die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart, ist es eine Frage der Auslegung des Umfanges der ausdrücklich getroffenen Rechtswahl (§ 914 ABGB) und nicht der nach § 44 Abs 3 IPRG verbotenen schlüssigen Rechtswahl (§ 35 IPRG, § 863 ABGB), ob sie damit auch für alle anderen arbeitsrechtlichen Fragen die Anwendung österreichischen Arbeitsrechts vereinbaren wollten.sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Arbeitsvertrages) die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart, ist es eine Frage der Auslegung des Umfanges der ausdrücklich getroffenen Rechtswahl (Paragraph 914, ABGB) und nicht der nach Paragraph 44, Absatz 3, IPRG verbotenen schlüssigen Rechtswahl (Paragraph 35, IPRG, Paragraph 863, ABGB), ob sie damit auch für alle anderen arbeitsrechtlichen Fragen die Anwendung österreichischen Arbeitsrechts vereinbaren wollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077070Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0140OB00081_8600000_004