Norm
IPRG §44Rechtssatz
Eine Anknüpfung an das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat (§ 44 Abs 2 IPRG), ist nicht möglich, wenn nach dem entscheidenden Parteiwillen der beabsichtigte örtliche Schwerpunkt der Arbeitsleistungen (die "gewöhnliche Arbeitsverrichtung") im Ausland liegen sollte, während im Inland nur vorbereitende Nebenleistungen (Bereithalten für die Abreise; Vornahme von Impfungen) zu erbringen waren; dies gilt aus dann, wenn es zur Arbeit im Ausland nicht mehr gekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077385Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0140OB00081_8600000_007