RS OGH 1986/5/27 14Ob10/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1986
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Norm

AngG §20 I3b
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Kündigt der Arbeitnehmer und begehrt er die Auflösung vor Ablauf der Frist, womit sich der Arbeitgeber unter Hinweis darauf, daß er eine Abfertigung nicht zahle, einverstanden erklärt, so handelt es sich um eine einverständliche bloße Verlegung des Kündigungszeitpunktes und nicht um eine Modifizierung der Art der Auflösung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, einverständlich, einvernehmlich, Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Termin, vorzeitig, Zeitpunkt, Änderung, Abänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028123

Dokumentnummer

JJR_19860527_OGH0002_0140OB00010_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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