Norm
VerG §1Rechtssatz
Personenvereinigungen, die darauf abzielen, einen Gewinn zu erwirtschaftlichen (der dann den Vereinsmitgliedern oder dritten Personen zugutekommen soll) oder bloß den Deckmantel für die Erwerbstätigkeit anderer Personen abzugeben, sind von der Wirksamkeit des VerG ausgenommen. Der Umstand allein, daß die Mitgliedschaft bei einem Verein für die Mitglieder auch Vorteile materieller Art, etwa das Senken der Kosten ihrer Wirtschaftsführung (VfSlg 8844) zur Folge hat, bewirkt aber noch nicht, daß der Verein "auf Gewinn berechnet ist". - "Reiseclub".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080184Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0040OB00401_8500000_003