Norm
IPRG §44Rechtssatz
Die Entsendung setzt voraus, daß das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Entsendungsstaat behält; wobei mindestens das Bestehen eines gewöhnlichen Arbeitsortes vor der Entsendung, wenn auch nicht unbedingt vorherige tatsächliche Arbeitsleistung im Ausgangsstaat (die aber wohl die Regel ist) gegeben sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077371Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0140OB00081_8600000_006