RS OGH 2023/4/25 1Ob17/86; 1Ob27/88; 1Ob22/90; 1Ob27/95 (1Ob28/95); 1Ob99/08b; 1Ob15/23x

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Veröffentlicht am 28.05.1986
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Rechtssatz

Der Entzug der Freiheit bewirkt, dass den Bund zahlreiche Verpflichtungen treffen, die sonst dem privaten Verantwortungsbereich des einzelnen zuzuordnen sind, als Folge der Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aber hoheitliche Verpflichtung werden. Aus der aus zahlreichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (§§ 40 Abs 1, 42, 49 Abs 1, 66 ff, 102 Abs 3 und 4, 103 Abs 1) abzuleitenden Fürsorgepflicht des Bundes in Ansehung der Strafgefangenen ist zu folgern, dass Schutzvorkehrungen in Betrieben, in denen Strafgefangene tätig sind, jedenfalls jenem Standard zu entsprechen haben, wie er sonst von privaten Unternehmern zu gewährleisten ist.Der Entzug der Freiheit bewirkt, dass den Bund zahlreiche Verpflichtungen treffen, die sonst dem privaten Verantwortungsbereich des einzelnen zuzuordnen sind, als Folge der Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aber hoheitliche Verpflichtung werden. Aus der aus zahlreichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (Paragraphen 40, Absatz eins, 42, 49, Absatz eins, 66, ff, 102 Absatz 3 und 4, 103 Absatz eins,) abzuleitenden Fürsorgepflicht des Bundes in Ansehung der Strafgefangenen ist zu folgern, dass Schutzvorkehrungen in Betrieben, in denen Strafgefangene tätig sind, jedenfalls jenem Standard zu entsprechen haben, wie er sonst von privaten Unternehmern zu gewährleisten ist.

Entscheidungstexte

  • RS0049813">1 Ob 17/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 17/86
  • RS0049813">1 Ob 27/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 27/88
    Dritter Rechtsgang zu 1 Ob 17/86
  • RS0049813">1 Ob 22/90
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 1 Ob 22/90
    nur: Der Entzug der Freiheit bewirkt, dass den Bund zahlreiche Verpflichtungen treffen, die sonst dem privaten Verantwortungsbereich des einzelnen zuzuordnen sind, als Folge der Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aber hoheitliche Verpflichtung werden. (T1)
  • RS0049813">1 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
    nur T1; Veröff: SZ 69/132
  • RS0049813">1 Ob 99/08b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 99/08b
    nur T1; Veröff: SZ 2008/140
  • RS0049813">1 Ob 15/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 1 Ob 15/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Unterlassung der Verlegung des Opfers in einen anderen Haftraum, obwohl die Justizwacheorgane von bereits erfolgten körperliche Auseinandersetzungen wussten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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