RS OGH 1986/5/28 3Ob123/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1986
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Norm

ABGB §457
ABGB §1353
GBG §15

Rechtssatz

Wenn eine von mehreren Sicherheiten nur für einen Teil der Forderung haftet, erlischt diese im allgemeinen nicht schon dann, wenn die Forderung durch Teilzahlung in einer dem Umfang der zusätzlichen Sicherheit entsprechenden Höhe teilweise erlischt, sondern nur, wenn die ganze Forderung getilgt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011422

Dokumentnummer

JJR_19860528_OGH0002_0030OB00123_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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