RS OGH 2015/10/22 1Ob28/86, 10Ob127/00z, 3Ob235/01g, 9Ob106/03h, 10Ob37/15m, 1Ob39/15i

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Veröffentlicht am 28.05.1986
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Rechtssatz

Zeugen sind im Verfahren mündlich zu vernehmen; schriftliche Zeugenaussagen sind dem österreichischen Recht fremd. Schriftliche Zeugenaussagen laufen sowohl dem Grundsatz der Unmittelbarkeit als auch dem Gebot der Mündlichkeit zuwider und sind somit als Beweismittel unzulässig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

sachliche Unmittelbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036711

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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